Satzung des Hilfswerks Aucta e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Hilfswerk Aucta e.V.“ und hat seinen Sitz in 37154 Northeim.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und die Förderung mildtätiger Zwecke. Dies wird umgesetzt durch christliche Missionsarbeit auf überkonfessioneller Ebene, um die Einheit und Zusammenarbeit christlicher Kirchen und Gruppen zu fördern. Der Verein betätigt sich in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der christlichen Kirchen und Gemeinden. Schwerpunkt: Arbeit unter gesellschaftlichen Randgruppen.

(2) Der Verein sieht seinen Dienst an notleidenden Menschen in aller Welt. Es sollen Menschen mit der Verteilung von Hilfsgütern bedacht werden. Sie sollen materielle, finanzielle und geistliche Hilfe erfahren.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

a) Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus sowie Gründung, Aufbau und Förderung christlicher Gemeinden,
b) Aufbau und Unterstützung sozialer Einrichtungen bzw. Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen in den Missionsgebieten,
c) Ausbildung zum Dienst in Gemeinde und Mission,
d) Einsatz von Missionaren und Mitarbeitern im kirchlichen und sozialen Dienst sowie deren Betreuung und Versorgung,
e) evangelistische Veranstaltungen,
f) Bibelkreise,
g) Verbreitung christlicher Literatur,
h) humanitäre und karitative Hilfe für kranke und notleidende Menschen, insbesondere in den Arbeitsgebieten der Mission,
i) Beschaffung und Verteilung von Grundhilfsgütern wie z. B. Nahrungsmitteln, Kleidung o. Ä. bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit,
j) seelsorgerische Begleitung,
k) Betreuung, Pflege und Hilfestellung für Menschen, die in Notfällen auf Unterstützung durch andere angewiesen sind.

(4) Der Verein kann sich zur Umsetzung seiner Tätigkeit Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.

(5) Zur Erreichung der Vereinsziele kann der Verein Begegnungsstätten und eine Kleiderkammer einrichten und unterhalten sowie Sonderveranstaltungen durchführen. Dazu kann der Verein Räumlichkeiten anmieten oder erwerben, die als Gesprächs- und Beratungstreffpunkte und/oder der Therapie und Nachtbetreuung dienen. Zur Zweckerfüllung kann der Verein auch Mitarbeiter einstellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien zu beachten.

(2) Minderjährige benötigen zur Aufnahme die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.

(4) Der Austritt ist jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:

a) es sich durch seine Lebenshaltung nicht mehr zu den Zielen des Vereins bekennt,
b) es die Interessen des Vereins erheblich schädigt,
c) seine Lebensführung den biblischen Werten nicht entspricht.

(6) Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:

a) grobem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,
b) unehrenhaftem Verhalten,
c) Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein,
d) sonstigen schwerwiegenden Gründen.

(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Eine Rückgewähr von Spenden oder Sacheinlagen erfolgt nicht.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Für die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der 1. Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(6) Vorstandssitzungen finden mindestens sechsmal jährlich in Präsenz, digital oder hybrid statt. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den Kassierer mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Diese Beschlüsse sind zu dokumentieren und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(9) Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9 Haushalt

(1) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist abweichend von § 27 Abs. 2 BGB zulässig. Dazu zählt auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) bei Vereinsinteresse,
b) auf schriftlichen Antrag von drei Vierteln der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

(2) Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seine Vertreter mit einer Frist von 14 Tagen mündlich, telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der 1. Vorsitzende anwesend sind.

(4) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre,
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie des Prüfungsberichts,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Entscheidung über alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen müssen in der Einladung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen angekündigt werden.

(2) Ein entsprechender Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Vereinsvermögen

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zweidrittelmehrheit der Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen:

  • zu 50 % an die Life Church evangelische Freikirche in Northeim,
  • zu 50 % an eine christliche Mitgliedsorganisation des Paritätischen Niedersachsen,

die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

(3) Als Liquidatoren gelten die amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Northeim.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 06.10.2010

Satzung letztmals geändert am 10.07.2024

1. Vorsitzende2. Vorsitzender
Alice. MesserschmidtRoland Klement